Einzig auf der Videoaufnahme 2 sind kurz die Gesichter der Beschwerdeführer zu sehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der bis dahin unbestrittenermassen andauernden Streitigkeiten scheinen die Videoaufnahmen in der Annahme einer Notstandssituation zur Wahrung berechtigter Interessen gemacht worden zu sein und sind zumindest nach derzeitigem Kenntnisstand vorliegend ausnahmsweise zulässig. 6.4 Mithin liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, weshalb die Aufnahme uneingeschränkt verwertbar ist. 7. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.