vielmehr treten die Beschwerdeführer provokativ auf. Gestützt auf die gesamten Umstände (Mietstreitigkeit, Schlichtungsverhandlung, zur Anzeige gebrachte Ehrverletzungen etc.) dürften sich die Privatklägerin und E.________ auch hier nicht anders zu helfen gewusst haben, als die Auseinandersetzungen zu Beweiszwecken aufzunehmen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer draussen bei der Liegenschaft F.________ (Adresse) und damit nicht in besonders sensiblen Lebensbereichen gefilmt worden sind.