Auf der Videoaufnahme 1 ist sodann zu erkennen, dass die Privatklägerin und E.________ mit ihrem Auto zur Liegenschaft fahren und in dem Moment, als sie aussteigen, vom Beschwerdeführer verbal angegangen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie von der Privatklägerin und E.________ bis zum Verlust der Verfassung provoziert würden, ist zumindest in diesem konkreten Fall nicht nachvollziehbar. Ein normales Gespräch findet auf allen Aufnahmen nicht statt; vielmehr treten die Beschwerdeführer provokativ auf.