179bis StGB). 6.3.4 Vorliegend kann zunächst auf die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. April 2023 im Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 (vgl. BK 23 189) verwiesen werden, die auch in Bezug auf die Videoaufnahmen 1, 2 und 3 Geltung beanspruchen kann. So ist den Videoaufnahmen zu entnehmen, wie insbesondere der Beschwerdeführer, teilweise aber auch die Beschwerdeführerin, die Privatklägerin und E.________ lautstark und sich in Rage redend mit Schimpfwörtern eindecken. Auf der Videoaufnahme 1 ist sodann zu erkennen, dass die Privatklägerin und E.____