8 tuation muss aber die Ausnahme bilden, soll nicht der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes ausgehöhlt werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteresses und inwieweit Dritte durch die Aufnahme betroffen sind (RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N 9 zu Art. 179ter StGB i.V.m. N. 25 zu Art. 179bis StGB).