2022, N. 4 zu Art. 2 ZGB). Eine allgemeine Pflicht, im Strafprozess nach Treu und Glauben zu handeln, wird auch aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens abgeleitet. So kann es beispielweise nicht Sinn des Strafantragsrechts sein, dass damit auch eine Tat, zu der man selbst Anlass gegeben hat, angezeigt werden kann (BGE 105 IV 229). Gerade bei Delikten gemäss Art. 179 ff. StGB wird Notstand häufig als Rechtfertigungsgrund zur Beweissicherung angerufen. Die Annahme einer Notstandssi-