Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Beide Absätze von Art. 2 gelten nicht nur für den Bereich des Privatrechts, für den sie ursprünglich konzipiert sind, sondern für die Gesamtrechtsordnung inkl. Verfahrensrecht. In ihnen kommen allgemeine Rechtsprinzipien zum Ausdruck. Treu und Glauben gilt auch im Bereich des Prozessrechtes, und zwar sowohl im Zivil- als auch im Strafprozessrecht (Art. 3 Abs. 2 StPO; LEH- MANN/HONSELL, in: Balser Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 2 ZGB).