13 DSG vorliegt (BGE 147 IV 16 E. 3). Gleiches muss aber auch gelten, wenn sich der die Aufzeichnung erstellende Private auf Notwehr und/oder auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen stützen kann. So dürfen Personen, die in eine Notwehrsituation geraten, zur Wahrung berechtigter Interessen (im Rahmen der Verhältnismässigkeit) zur Beweissicherung Foto-, Audio- oder Videoaufnahmen erstellen und selbstredend sind die betreffenden Aufnahmen infolge der Rechtfertigung verwertbar (HEIMGARTNER, Urteilsbesprechung 6B_1188/2019 vom 26. September 2019 in: AJP 2019 S. 1368, 1372). Gemäss Art.