7 Verwertung eines Beweismittels im Strafverfahren zulässig ist, sind in erster Linie das Interesse des Staates an der Strafverfolgung und das Interesse des Beschuldigten an einem fairen Verfahren massgebend; die Interessen der privaten Person, welche die Daten bearbeitet, treten in den Hintergrund. Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar.