13 DSG vorliegen, insbesondere ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse. Um festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, muss eine Interessenabwägung zwischen demjenigen, der die Daten bearbeitet, und demjenigen, der durch diese Bearbeitung geschädigt wurde, vorgenommen werden. Für die Frage, ob die