Eine Person soll sich nicht ständig beobachtet fühlen, sondern innerhalb gewisser Grenzen selbst entscheiden können, wer welche Informationen über sie besitzen darf und welche Ereignisse und Vorfälle aus ihrem persönlichen Leben vor einer breiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen. Wenn also ein Beweismittel von einer Privatperson unter Verletzung der im DSG verankerten Grundsätze (Art. 12 DSG) erhoben wurde, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen, insbesondere ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse.