13 Abs. 1 DSG übernimmt in diesem Sinne den in Art. 28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz, wonach eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre soll insbesondere verhindern, dass jegliche Äusserungen des Privatlebens, die in der Öffentlichkeit stattfinden, in der Öffentlichkeit verbreitet werden.