Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2). Art. 12 DSG besagt, dass jeder, der Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen darf (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 darf insbesondere niemand Personendaten entgegen den in Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 festgelegten Grundsätzen bearbeiten (Bst. a) oder Daten gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person ohne Rechtfertigungsgründe bearbeiten (Bst. b). Von Privaten unter Verletzung von Art.