(Adresse) aufgenommen wurden. Die Auseinandersetzung resp. die Äusserungen der Beschwerdeführer sind lautstark gewesen. Damit kann aufgrund der konkreten Umstände nicht mehr von einem nichtöffentlichen Gespräch ausgegangen werden. Wie bereits mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 festgehalten, kann alleine aus dem Umstand, dass die Liegenschaft abseits vom Dorfkern der Ortschaft G.________ gelegen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass dort niemand vorbei kommt. Vielmehr befindet sich unmittelbar neben der Liegenschaft ein Bauernhof mit Reitanlage.