Geschützt ist das nichtöffentliche Wort. Nach der neusten Rechtsprechung erfordert die Würdigung eines Gesprächs als "nichtöffentlich" im Sinne von Art. 179ter StGB nicht notwendig, dass sich dieses auf den Geheim- oder Privatbereich der anderen Gesprächsteilnehmer bezieht oder in einem persönlichen oder geschäftlichen Kontext erfolgt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich dessen Teilnehmer in Anbetracht der gesamten Umstände in der legitimen Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind (BGE 146 IV 126 E. 3.6; Urteil 6B_395/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.2). 6.2.3 Art.