179bis StGB nimmt hier jedoch der Täter am Gespräch teil. Es dringt somit nicht ein Aussenstehender in den Geheim- oder Privatbereich ein, sondern ein «Insider» hält das gesprochene Wort fest. Der Gesprächsteilnehmer soll also davor geschützt werden, dass sein situationsbezogenes, kurzlebiges Votum heimlich auf einem Tonträger festgehalten wird und später zum Nachteil des Urhebers durch Reproduktion in einen ganz anderen Zusammenhang gestellt werden kann (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 179ter StGB). Geschützt ist das nichtöffentliche Wort.