5 einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Erhebung der Videoaufnahmen durch die Privatklägerin strafbar war und ein Beweisverwertungsverbot bewirkt. 6.2.2 Nach Art. 179ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Art. 179ter StGB schützt das gesprochene Wort. Im Unterschied zu Art. 179bis StGB nimmt hier jedoch der Täter am Gespräch teil.