Die Privatklägerin und E.________ hätten sich mit diesem Verhalten strafbar gemacht. 6. 6.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen, die durch eine private Person – die Privatklägerin – an ihrem damaligen Wohnort vor der Liegenschaft F.________ (Adresse) erstellt worden sind. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführer werfen der Privatklägerin und E.________ vor, sich durch die Aufnahmen im Sinne von Art. 179ter StGB strafbar gemacht zu haben. Strafrechtswidrig erlangte Beweismittel liegen insbesondere dann vor, wenn die privaten Ermittlungen in den Privatbereich der Betroffenen eindringen und damit gegen Art.