179ter StGB. Damit stehe fest, dass die fraglichen Beweismittel nicht rechtswidrig erhoben worden und somit ohne Weiteres verwertbar seien. 5.3 Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen. 5.4 Ergänzend halten die Beschwerdeführer im Sinne abschliessender Bemerkungen fest, dass es sich beim «Vorgang 202208013102» um heimtückische, in ihrem Unwissen aufgenommene, illegale, lückenhafte und von der Privatklägerin zusammengeschnittene Videoaufnahmen handle. Dabei handle es sich um eine privatautonome, arglistige, inszenierte und verfälschte Beweismittelerlangung. Die Privatklägerin und E.____