Soweit erkennbar, seien sämtliche Aufnahmen von Konversationen unter freiem Himmel vor der Liegenschaft F.________ (Adresse) erstellt worden. Dabei hätten sich die Beschwerdeführer erneut einer beträchtlichen Lautstärke befleissigt, um die Privatklägerin mit Verbalinjurien einzudecken. Zwar handle es sich vorliegend auch um Videoaufnahmen, jedoch zeige die Kamera konstant gegen den Boden, so dass die handelnden Personen nicht oder kaum zu erkennen seien. Personen in der Öffentlichkeit lautstark mit Beschimpfungen einzudecken, liege eindeutig ausserhalb des Schutzbereichs von Art. 179ter StGB.