Es sei unerhört, dass die Privatklägerin und E.________ behaupteten, sie hätten sich in einer Notstandsituation befunden und dies seitens der Staatsanwaltschaft auch noch geschützt werde. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft weist darauf hin, dass die Situation, die der damaligen Nichtanhandnahmeverfügung bzw. dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 (BK 23 189) zugrunde gelegen habe, mit der vorliegenden Situation nahezu identisch sei. Soweit erkennbar, seien sämtliche Aufnahmen von Konversationen unter freiem Himmel vor der Liegenschaft F.________ (Adresse) erstellt worden.