4 5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von einer Notstandsituation der Privatklägerin ausgegangen sei. Vielmehr hätten die Privatklägerin und E.________ jede Gelegenheit genutzt, um sie zu provozieren, zu beschimpfen, zu beleidigen und den Beschwerdeführer körperlich anzugreifen, um zu bezwecken, dass er seine Fassung verliere, die Beschwerdeführer von der Arbeit abzuhalten und ihnen mit ihrem Littering noch mehr Arbeit aufzuhalsen. Es sei unerhört, dass die Privatklägerin und E._____