4. Zum Sachverhalt kann den Akten entnommen werden, dass die Privatklägerin und E.________ Mieter des Beschwerdeführers A.________ waren. Das Mietverhältnis soll anfänglich ohne Probleme verlaufen sein, bis die Privatklägerin sowie E.________ eine Nebenkostenabrechnung verlangt hätten und es zu weiteren mietrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Seither ist das Verhältnis zwischen den Parteien angespannt und es soll in diesem Rahmen vermehrt zu Ehrverletzungsdelikten gekommen sein, was in diverse Anzeigen und das vorliegende Verfahren gemündet hat (O 22 12188 / 89).