weismittel aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die erforderliche Begründung in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2023 nachgeliefert, weshalb die festgestellte Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren als geheilt gelten kann und so lediglich eine Berücksichtigung bei den Verfahrenskosten angezeigt ist.