Nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung war dagegen eine mit «Vorgang 202208013102» beschriftete DVD mit Ton-, Bild- und Videoaufnahmen (vgl. auch Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 189 vom 29. Juni 2023), auf die sich der Antrag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bezieht. Damit enthält die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2023 keine eigentliche Begründung im Hinblick auf den gestellten Antrag der Beschwerdeführer, es seien die drei Ton- bzw. Videoaufnahmen 1, 2 und 3 auf der DVD (beschriftet mit «Vorgang 202208013102») sowie alle gestützt darauf erlangten Be-