Die seitens der Staatsanwaltschaft zur Begründung herangezogene Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich gemäss Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 einzig auf die Tonspur auf der «Aufnahme 22.10.2022.mp4». Nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung war dagegen eine mit «Vorgang 202208013102» beschriftete DVD mit Ton-, Bild- und Videoaufnahmen (vgl. auch Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 189 vom 29. Juni 2023), auf die sich der Antrag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bezieht.