esse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung von Gehörsmängeln im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.3 Die seitens der Staatsanwaltschaft zur Begründung herangezogene Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich gemäss Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 einzig auf die Tonspur auf der «Aufnahme 22.10.2022.mp4».