Zur Begründung sei in der Nichtanhandnahmeverfügung ausgeführt worden, die Aufnahme sei aufgrund der Notstandssituation der Privatklägerin (Beschimpfungen durch die Beschwerdeführer) gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig gewesen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung sei in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend seien die Audio-Dateien auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich verwertbar. 3.2 Zu prüfen ist zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.