3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2023 dahingehend, dass die Beschwerdeführer gegen die Privatklägerin eine Strafanzeige wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen am 19. Oktober 2022, eingereicht hätten. In diesem Verfahren sei am 17. April 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen. Zur Begründung sei in der Nichtanhandnahmeverfügung ausgeführt worden, die Aufnahme sei aufgrund der Notstandssituation der Privatklägerin (Beschimpfungen durch die Beschwerdeführer) gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig gewesen.