Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2023 und damit verbunden die Frage, ob der Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel zu Recht abgewiesen worden ist. Soweit die Beschwerdeführer mit Verweis auf die Strafbefehle vom 14. Juni 2023 und die dagegen erhobenen Einsprachen vorbringen, sämtliche Vorwürfe würden vollumfänglich bestritten, gehen die Beschwerdeführer über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführer vornehmlich zu zivilrechtlichen Belangen und Schadenersatzforderungen äussern.