BSG 162.11]). 2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abgewiesen hat, sind die Beschwerdeführer unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden;