Zur Begründung brachten sie zusammengefasst vor, dass die Tonaufnahme von der Privatklägerin und E.________ heimlich und weder in ihrem Wissen noch in ihrem Einverständnis aufgenommen worden sei. Die rechtswidrig erlangten Beweismittel unterlägen dem Verwertungsverbot und seien deshalb aus den Akten zu weisen. 1.3 Am 13. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung der drei Ton- bzw. Videoaufnahmen («Vorgang 202208013102») ab.