mit diversen Kraftwörtern beschimpft zu haben. 1.2 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 beantragten die Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, es seien die drei Ton- bzw. Videoaufnahmen 1, 2 und 3 auf der DVD (beschriftet mit «Vorgang 202208013102») sowie alle gestützt darauf erlangten Beweismittel aus den Akten O 22 12188 / 89 zu entfernen. Zur Begründung brachten sie zusammengefasst vor, dass die Tonaufnahme von der Privatklägerin und E.________ heimlich und weder in ihrem Wissen noch in ihrem Einverständnis aufgenommen worden sei.