Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 264+265 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Zustelldomizil vom 23.09.2023 bis 23.11.2023: D.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 B.________ Zustelldomizil vom 23.09.2023 bis 23.11.2023: D.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 13. Juni 2023 (O 22 12188) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Konkret wird ihnen vorgeworfen, ihre Mieter bzw. die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) und E.________ mit di- versen Kraftwörtern beschimpft zu haben. 1.2 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 beantragten die Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, es seien die drei Ton- bzw. Videoaufnahmen 1, 2 und 3 auf der DVD (beschriftet mit «Vorgang 202208013102») sowie alle gestützt darauf erlang- ten Beweismittel aus den Akten O 22 12188 / 89 zu entfernen. Zur Begründung brachten sie zusammengefasst vor, dass die Tonaufnahme von der Privatklägerin und E.________ heimlich und weder in ihrem Wissen noch in ihrem Einverständnis aufgenommen worden sei. Die rechtswidrig erlangten Beweismittel unterlägen dem Verwertungsverbot und seien deshalb aus den Akten zu weisen. 1.3 Am 13. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung der drei Ton- bzw. Videoaufnahmen («Vorgang 202208013102») ab. Dagegen erhoben die Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Juni 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Im anschliessend von der Beschwerde- kammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer reichten am 15. August 2023 Schlussbemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abgewiesen hat, sind die Beschwerdeführer unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Bewei- se bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 532 vom 27. März 2023 E. 2.1 und BK 22 197 vom 5. September 2022 E.3.3 mit Hinweisen). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. 2 2.3 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 143 IV 475 in E. 2.7 überdies festgehalten, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definiti- ve Entscheid hierüber zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befinde, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine ge- wisse Zurückhaltung angezeigt sein könne und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten sei, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten ver- füge und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen könne. Lasse sich die Unver- wertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Be- weismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen solle. 2.4 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.5 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2023 und damit verbunden die Frage, ob der Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel zu Recht ab- gewiesen worden ist. Soweit die Beschwerdeführer mit Verweis auf die Strafbefeh- le vom 14. Juni 2023 und die dagegen erhobenen Einsprachen vorbringen, sämtli- che Vorwürfe würden vollumfänglich bestritten, gehen die Beschwerdeführer über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführer vornehmlich zu zivilrechtlichen Belangen und Schaden- ersatzforderungen äussern. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2023 dahingehend, dass die Beschwerdeführer gegen die Privatklägerin eine Strafanzei- ge wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen am 19. Oktober 2022, eingereicht hätten. In diesem Verfahren sei am 17. April 2023 eine Nichtan- handnahmeverfügung ergangen. Zur Begründung sei in der Nichtanhandnahme- verfügung ausgeführt worden, die Aufnahme sei aufgrund der Notstandssituation der Privatklägerin (Beschimpfungen durch die Beschwerdeführer) gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig gewesen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung sei in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend seien die Audio-Dateien auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich verwertbar. 3.2 Zu prüfen ist zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO), da aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behör- den folgt, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentli- 3 chen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhe- bung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver- halt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung von Gehörsmängeln im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.3 Die seitens der Staatsanwaltschaft zur Begründung herangezogene Nichtanhand- nahmeverfügung bezieht sich gemäss Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 einzig auf die Tonspur auf der «Aufnahme 22.10.2022.mp4». Nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung war dagegen eine mit «Vorgang 202208013102» beschriftete DVD mit Ton-, Bild- und Videoaufnahmen (vgl. auch Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 189 vom 29. Juni 2023), auf die sich der Antrag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bezieht. Damit enthält die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2023 keine eigentliche Begründung im Hinblick auf den gestellten Antrag der Beschwer- deführer, es seien die drei Ton- bzw. Videoaufnahmen 1, 2 und 3 auf der DVD (be- schriftet mit «Vorgang 202208013102») sowie alle gestützt darauf erlangten Be- weismittel aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die erforderliche Begründung in ihrer Stellung- nahme vom 31. Juli 2023 nachgeliefert, weshalb die festgestellte Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren als geheilt gelten kann und so lediglich eine Berücksichti- gung bei den Verfahrenskosten angezeigt ist. 4. Zum Sachverhalt kann den Akten entnommen werden, dass die Privatklägerin und E.________ Mieter des Beschwerdeführers A.________ waren. Das Mietverhältnis soll anfänglich ohne Probleme verlaufen sein, bis die Privatklägerin sowie E.________ eine Nebenkostenabrechnung verlangt hätten und es zu weiteren mietrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Seither ist das Verhältnis zwischen den Parteien angespannt und es soll in diesem Rahmen vermehrt zu Ehrverletzungsdelikten gekommen sein, was in diverse Anzeigen und das vorlie- gende Verfahren gemündet hat (O 22 12188 / 89). 4 5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von einer Notstandsituation der Privatklägerin ausgegangen sei. Vielmehr hätten die Privat- klägerin und E.________ jede Gelegenheit genutzt, um sie zu provozieren, zu be- schimpfen, zu beleidigen und den Beschwerdeführer körperlich anzugreifen, um zu bezwecken, dass er seine Fassung verliere, die Beschwerdeführer von der Arbeit abzuhalten und ihnen mit ihrem Littering noch mehr Arbeit aufzuhalsen. Es sei un- erhört, dass die Privatklägerin und E.________ behaupteten, sie hätten sich in ei- ner Notstandsituation befunden und dies seitens der Staatsanwaltschaft auch noch geschützt werde. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft weist darauf hin, dass die Situation, die der damali- gen Nichtanhandnahmeverfügung bzw. dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 (BK 23 189) zugrunde gelegen habe, mit der vorliegenden Si- tuation nahezu identisch sei. Soweit erkennbar, seien sämtliche Aufnahmen von Konversationen unter freiem Himmel vor der Liegenschaft F.________ (Adresse) erstellt worden. Dabei hätten sich die Beschwerdeführer erneut einer beträchtlichen Lautstärke befleissigt, um die Privatklägerin mit Verbalinjurien einzudecken. Zwar handle es sich vorliegend auch um Videoaufnahmen, jedoch zeige die Kamera konstant gegen den Boden, so dass die handelnden Personen nicht oder kaum zu erkennen seien. Personen in der Öffentlichkeit lautstark mit Beschimpfungen ein- zudecken, liege eindeutig ausserhalb des Schutzbereichs von Art. 179ter StGB. Damit stehe fest, dass die fraglichen Beweismittel nicht rechtswidrig erhoben wor- den und somit ohne Weiteres verwertbar seien. 5.3 Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen. 5.4 Ergänzend halten die Beschwerdeführer im Sinne abschliessender Bemerkungen fest, dass es sich beim «Vorgang 202208013102» um heimtückische, in ihrem Un- wissen aufgenommene, illegale, lückenhafte und von der Privatklägerin zusam- mengeschnittene Videoaufnahmen handle. Dabei handle es sich um eine privatau- tonome, arglistige, inszenierte und verfälschte Beweismittelerlangung. Die Privat- klägerin und E.________ hätten sich mit diesem Verhalten strafbar gemacht. 6. 6.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen, die durch eine private Person – die Privatklägerin – an ihrem damaligen Wohnort vor der Liegenschaft F.________ (Adresse) erstellt worden sind. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführer werfen der Privatklägerin und E.________ vor, sich durch die Aufnahmen im Sinne von Art. 179ter StGB strafbar gemacht zu haben. Strafrechtswidrig erlangte Beweismittel liegen insbesondere dann vor, wenn die privaten Ermittlungen in den Privatbereich der Betroffenen eindringen und damit gegen Art. 179bis ff. StGB verstossen (GLESS, in: Basler Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40a zu Art. 141 StPO). Somit ist in 5 einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Erhebung der Videoaufnahmen durch die Privatklägerin strafbar war und ein Beweisverwertungsverbot bewirkt. 6.2.2 Nach Art. 179ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf ei- nen Tonträger aufnimmt. Art. 179ter StGB schützt das gesprochene Wort. Im Unter- schied zu Art. 179bis StGB nimmt hier jedoch der Täter am Gespräch teil. Es dringt somit nicht ein Aussenstehender in den Geheim- oder Privatbereich ein, sondern ein «Insider» hält das gesprochene Wort fest. Der Gesprächsteilnehmer soll also davor geschützt werden, dass sein situationsbezogenes, kurzlebiges Votum heim- lich auf einem Tonträger festgehalten wird und später zum Nachteil des Urhebers durch Reproduktion in einen ganz anderen Zusammenhang gestellt werden kann (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 179ter StGB). Geschützt ist das nichtöffentliche Wort. Nach der neusten Rechtsprechung erfor- dert die Würdigung eines Gesprächs als "nichtöffentlich" im Sinne von Art. 179ter StGB nicht notwendig, dass sich dieses auf den Geheim- oder Privatbereich der anderen Gesprächsteilnehmer bezieht oder in einem persönlichen oder geschäftli- chen Kontext erfolgt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich dessen Teilneh- mer in Anbetracht der gesamten Umstände in der legitimen Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind (BGE 146 IV 126 E. 3.6; Urteil 6B_395/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.2). 6.2.3 Art. 179ter StGB verlangt als Tatbestandsmerkmal, dass das Gespräch nicht öffent- lich ist. Ohne einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung vorzugreifen, aber unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen bezüg- lich des nicht öffentlichen Elements, ist in der vorliegenden Situation – wie bereits bei der «Aufnahme 22.10.2022.mp4» – nicht offensichtlich davon auszugehen, dass die Videoaufnahmen 1, 2 und 3 («Vorgang 202208013102») unter das Straf- gesetzbuch fallen. Dies zumal die Videoaufnahmen 1, 2 und 3 draussen bei der Liegenschaft F.________ (Adresse) aufgenommen wurden. Die Auseinanderset- zung resp. die Äusserungen der Beschwerdeführer sind lautstark gewesen. Damit kann aufgrund der konkreten Umstände nicht mehr von einem nichtöffentlichen Gespräch ausgegangen werden. Wie bereits mit Beschluss der Beschwerdekam- mer vom 29. Juni 2023 festgehalten, kann alleine aus dem Umstand, dass die Lie- genschaft abseits vom Dorfkern der Ortschaft G.________ gelegen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass dort niemand vorbei kommt. Vielmehr befindet sich unmittelbar neben der Liegenschaft ein Bauernhof mit Reitanlage. Zudem führt ein Feldweg an der Liegenschaft ins nahegelegene Wald- bzw. Naherholungsgebiet vorbei (vgl. BK 23 189; vgl. auch Kartenausschnitt auf google.com/maps, zuletzt besucht am 21. November 2023). Deshalb kann nicht von einer legitimen Erwar- tung ausgegangen werden, dass die getätigten Äusserungen im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht für jedermann verständlich sind. Entsprechend ist auch in Bezug auf die Videoaufnahmen 1, 2 und 3 von einem öffentlichen Ge- spräch auszugehen, womit der genannte Straftatbestand von Art. 179ter StGB der- zeit nicht als erfüllt anzusehen ist. Die fraglichen Videoaufnahmen 1, 2 und 3 sind 6 mithin strafrechtlich nicht relevant und damit vor diesem Hintergrund auch verwert- bar. 6.3 6.3.1 Als unrechtmässig können auch Beweise bezeichnet werden, die auf eine Verlet- zung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1; in der zum Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Fassung vom 1. März 2019) oder des Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) zurückzuführen sind (BGE 147 IV 16 E. 1.1). Gemäss Art. 3 DSG sind Personendaten alle Informationen, die sich auf eine iden- tifizierbare Person beziehen (Bst. a). Gemäss Art. 4 DSG dürfen Personendaten nur rechtmässig bearbeitet werden. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2; Art. vgl. auch 2 ZGB). Perso- nendaten dürfen nur zum Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung ange- geben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missach- tung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2). Art. 12 DSG besagt, dass jeder, der Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen darf (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 darf insbesondere nie- mand Personendaten entgegen den in Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 festge- legten Grundsätzen bearbeiten (Bst. a) oder Daten gegen den ausdrücklichen Wil- len der betroffenen Person ohne Rechtfertigungsgründe bearbeiten (Bst. b). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Art. 13 Abs. 1 DSG übernimmt in diesem Sinne den in Art. 28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz, wonach eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes öffentli- ches oder privates Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre soll insbesondere verhindern, dass jegliche Äusserungen des Privatlebens, die in der Öffentlichkeit stattfinden, in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Eine Person soll sich nicht ständig beobachtet fühlen, sondern innerhalb gewisser Grenzen selbst entscheiden können, wer welche Informationen über sie besitzen darf und welche Ereignisse und Vorfälle aus ihrem persönlichen Leben vor einer breiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen. Wenn also ein Beweismittel von einer Privatperson unter Verletzung der im DSG verankerten Grundsätze (Art. 12 DSG) erhoben wurde, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob Recht- fertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen, insbesondere ein überwie- gendes privates oder öffentliches Interesse. Um festzustellen, ob ein Rechtferti- gungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, muss eine Interessenabwä- gung zwischen demjenigen, der die Daten bearbeitet, und demjenigen, der durch diese Bearbeitung geschädigt wurde, vorgenommen werden. Für die Frage, ob die 7 Verwertung eines Beweismittels im Strafverfahren zulässig ist, sind in erster Linie das Interesse des Staates an der Strafverfolgung und das Interesse des Beschul- digten an einem fairen Verfahren massgebend; die Interessen der privaten Person, welche die Daten bearbeitet, treten in den Hintergrund. Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.3.2 Das Erstellen der drei Videoaufnahmen stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und Bst. e DSG dar, zumal die Beschwerdeführer in der Vi- deoaufnahme 2 – im Gegensatz zu den anderen beiden Videoaufnahmen – kurz erkennbar sind. Das Erstellen von Videoaufnahmen, das für andere Gesprächsteil- nehmer nicht ohne weiteres erkennbar ist, erscheint als heimliche Datenbearbei- tung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG und stellt in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 Bst. a DSG eine Persönlichkeitsverletzung dar. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen. 6.3.3 Das Bundesgericht hat die Möglichkeit zugelassen, dass ein materieller Rechtferti- gungsgrund die Rechtswidrigkeit der Verletzung aufheben kann und zwar in Fällen, in denen es um Videoaufnahmen ging, die von Privatpersonen mit einem Mobiltele- fon gemacht wurden (BGE 147 IV 16 E. 4). So soll ein Beweismittel uneinge- schränkt verwertbar sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG vorliegt (BGE 147 IV 16 E. 3). Gleiches muss aber auch gelten, wenn sich der die Auf- zeichnung erstellende Private auf Notwehr und/oder auf die Wahrnehmung berech- tigter Interessen stützen kann. So dürfen Personen, die in eine Notwehrsituation geraten, zur Wahrung berechtigter Interessen (im Rahmen der Verhältnismässig- keit) zur Beweissicherung Foto-, Audio- oder Videoaufnahmen erstellen und selbst- redend sind die betreffenden Aufnahmen infolge der Rechtfertigung verwertbar (HEIMGARTNER, Urteilsbesprechung 6B_1188/2019 vom 26. September 2019 in: AJP 2019 S. 1368, 1372). Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Beide Absätze von Art. 2 gelten nicht nur für den Bereich des Privat- rechts, für den sie ursprünglich konzipiert sind, sondern für die Gesamtrechtsord- nung inkl. Verfahrensrecht. In ihnen kommen allgemeine Rechtsprinzipien zum Ausdruck. Treu und Glauben gilt auch im Bereich des Prozessrechtes, und zwar sowohl im Zivil- als auch im Strafprozessrecht (Art. 3 Abs. 2 StPO; LEH- MANN/HONSELL, in: Balser Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 2 ZGB). Eine allgemeine Pflicht, im Strafprozess nach Treu und Glauben zu handeln, wird auch aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens abgeleitet. So kann es beispielweise nicht Sinn des Strafantragsrechts sein, dass damit auch eine Tat, zu der man selbst Anlass gegeben hat, angezeigt werden kann (BGE 105 IV 229). Gerade bei Delikten gemäss Art. 179 ff. StGB wird Notstand häufig als Recht- fertigungsgrund zur Beweissicherung angerufen. Die Annahme einer Notstandssi- 8 tuation muss aber die Ausnahme bilden, soll nicht der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes ausgehöhlt werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteresses und inwieweit Dritte durch die Aufnahme betroffen sind (RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N 9 zu Art. 179ter StGB i.V.m. N. 25 zu Art. 179bis StGB). 6.3.4 Vorliegend kann zunächst auf die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtan- handnahmeverfügung vom 17. April 2023 im Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Juni 2023 (vgl. BK 23 189) verwiesen werden, die auch in Bezug auf die Videoaufnahmen 1, 2 und 3 Geltung beanspruchen kann. So ist den Videoaufnah- men zu entnehmen, wie insbesondere der Beschwerdeführer, teilweise aber auch die Beschwerdeführerin, die Privatklägerin und E.________ lautstark und sich in Rage redend mit Schimpfwörtern eindecken. Auf der Videoaufnahme 1 ist sodann zu erkennen, dass die Privatklägerin und E.________ mit ihrem Auto zur Liegen- schaft fahren und in dem Moment, als sie aussteigen, vom Beschwerdeführer ver- bal angegangen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie von der Privatklägerin und E.________ bis zum Verlust der Verfassung provoziert wür- den, ist zumindest in diesem konkreten Fall nicht nachvollziehbar. Ein normales Gespräch findet auf allen Aufnahmen nicht statt; vielmehr treten die Beschwerde- führer provokativ auf. Gestützt auf die gesamten Umstände (Mietstreitigkeit, Schlichtungsverhandlung, zur Anzeige gebrachte Ehrverletzungen etc.) dürften sich die Privatklägerin und E.________ auch hier nicht anders zu helfen gewusst ha- ben, als die Auseinandersetzungen zu Beweiszwecken aufzunehmen. Kommt hin- zu, dass die Beschwerdeführer draussen bei der Liegenschaft F.________ (Adres- se) und damit nicht in besonders sensiblen Lebensbereichen gefilmt worden sind. Zudem sind auf den Videoaufnahmen über weite Teile keine Gesichter, sondern nur die Beine/Füsse der beteiligten Personen zu sehen, sodass die Identifikation der Beschwerdeführer ohne Zusatzwissen nur schwer möglich ist. Einzig auf der Videoaufnahme 2 sind kurz die Gesichter der Beschwerdeführer zu sehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der bis dahin unbestrittener- massen andauernden Streitigkeiten scheinen die Videoaufnahmen in der Annahme einer Notstandssituation zur Wahrung berechtigter Interessen gemacht worden zu sein und sind zumindest nach derzeitigem Kenntnisstand vorliegend ausnahms- weise zulässig. 6.4 Mithin liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, weshalb die Aufnahme uneingeschränkt verwertbar ist. 7. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit haben die Beschwer- deführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich indes eine Kostenausscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind daher zu zwei Dritteln, 9 ausmachend CHF 800.00, den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Ein Drittel der Kosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 8.2 Die Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Die ihnen entstandenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen, weshalb ihnen insbesondere auch keine Teilentschädigung ausgerichtet wird. Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen, womit ihr keine entschädigungs- würdigen Aufwendungen entstanden sind. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, den Beschwerdeführern auferlegt. Die verbleiben- den Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11