3 rechnet werden. Es ist nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, diesen verwaltungsrechtlichen Sachverhalt zu überprüfen. Ebenfalls ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern mit der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine strafbare Handlung begangen worden sein soll. Auch aus der Beschwerde ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insgesamt fehlt es offensichtlich an einem Tatsachenfundament, welches einen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung begründen könnte. Die Beschwerde ist abzuweisen.