Die vom Beschwerdeführer mit der Strafanzeige eingereichten Beilagen bestätigen, dass in dieser Angelegenheit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig ist. Auch die Beschwerdekammer erkennt im Vorgehen der Beschuldigten keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Vorgehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss Handelsregistereintrag des Kantons Bern alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ mit Einzelunterschrift ist und es damit nicht per se ausgeschlossen oder sogar strafbar ist, dass ihm Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Aktiengesellschaft ange-