382 Abs. 1 StPO). Die Aktiengesellschaft ist durch die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht unmittelbar betroffen, unabhängig davon, ob es sich um ihr Vermögen handelt, welches von der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden ist. Auf die persönliche, knapp form- und im Übrigen fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher einzutreten.