_) sowie in eigenem Namen Strafanzeige eingereicht. Aufgrund der fehlenden Kopfzeile in der Beschwerde sowie anderer gegenteiliger Hinweise in derselben ist davon auszugehen, dass nunmehr einzig B.________ persönlich (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde erhebt. Mit Blick darauf, dass er der Beschuldigten vorwirft, diese habe seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen