_ ein, mit Anzeige vom 5. Juni 2023 eine solche in eigenem Namen (vgl. fehlende Kopfzeile). Zwar scheint die Staatsanwaltschaft verkannt zu haben, dass es sich um unterschiedliche Anzeigeerstatter handelt. Dies ändert aber nichts am Grundsatz der Verfahrenseinheit, weshalb die Staatsanwaltschaft die beiden Anzeigen im gleichen Verfahren bzw. in der gleichen Nichtanhandnahmeverfügung prüfen durfte. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, weshalb mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt worden sein sollte.