1. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (vgl. dazu auch E. 3) am 23. Juni 2023 Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen: «1. Die Aufhebung der Verfügung wegen UNZULÄSSIGER Vereinigung zweier UNABHÄNGI- GER Verfahren, eines Privatverfahrens und eines Gesellschaftlichen Verfahrens der AG. 2. Die Zurückweisung gestützt auf VERFAHRENSFEHLER 3. Die NEUBEURTEILUNG durch die Vorinstanz.