Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 263 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. Juni 2023 (BM 23 22935) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (vgl. dazu auch E. 3) am 23. Juni 2023 Beschwerde ein mit den fol- genden Anträgen: «1. Die Aufhebung der Verfügung wegen UNZULÄSSIGER Vereinigung zweier UNABHÄNGI- GER Verfahren, eines Privatverfahrens und eines Gesellschaftlichen Verfahrens der AG. 2. Die Zurückweisung gestützt auf VERFAHRENSFEHLER 3. Die NEUBEURTEILUNG durch die Vorinstanz. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat.» Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Vereinigung «zweier unabhängiger Verfah- ren, eines Privatverfahrens und eines Gesellschaftlichen Verfahrens der AG». 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und be- urteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; es gilt mithin der Grundsatz der Verfahrenseinheit. 2.3 Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 reichte B.________ im Namen der C.________ (vgl. Kopfzeile der Eingabe) Anzeige gegen die A.________ ein, mit Anzeige vom 5. Ju- ni 2023 eine solche in eigenem Namen (vgl. fehlende Kopfzeile). Zwar scheint die Staatsanwaltschaft verkannt zu haben, dass es sich um unterschiedliche Anzeige- erstatter handelt. Dies ändert aber nichts am Grundsatz der Verfahrenseinheit, weshalb die Staatsanwaltschaft die beiden Anzeigen im gleichen Verfahren bzw. in der gleichen Nichtanhandnahmeverfügung prüfen durfte. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, weshalb mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt wor- den sein sollte. 3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). B.________ hat wie erwähnt namens seiner Aktiengesell- schaft (C.________) sowie in eigenem Namen Strafanzeige eingereicht. Aufgrund der fehlenden Kopfzeile in der Beschwerde sowie anderer gegenteiliger Hinweise in derselben ist davon auszugehen, dass nunmehr einzig B.________ persönlich (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde erhebt. Mit Blick darauf, dass er der Beschuldigten vorwirft, diese habe seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen 2 falsch berechnet, indem sie Vermögen seiner Aktiengesellschaft berücksichtigt ha- be, ist denn auch einzig er als natürliche Person durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Aktiengesellschaft ist durch die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht unmittelbar betroffen, unabhängig da- von, ob es sich um ihr Vermögen handelt, welches von der Beschuldigten im Zu- sammenhang mit der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden ist. Auf die persönliche, knapp form- und im Übrigen fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher einzutreten. 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse beste- hen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straf- losigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafun- tersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tat- sachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Ver- fahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). 5. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, diese habe Geld, welches seiner Aktiengesellschaft gehöre, als sein Privatvermögen berück- sichtigt und dadurch seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen falsch berechnet bzw. zu Unrecht gekürzt. Es handelt sich damit offensichtlich um Fragestellungen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Die vom Beschwerdeführer mit der Strafanzeige eingereichten Beilagen bestätigen, dass in dieser Angelegenheit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig ist. Auch die Beschwerdekammer erkennt im Vorgehen der Beschuldigten keine Hinweise auf ein strafrechtlich rele- vantes Vorgehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss Handelsregistereintrag des Kantons Bern alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ mit Einzel- unterschrift ist und es damit nicht per se ausgeschlossen oder sogar strafbar ist, dass ihm Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Aktiengesellschaft ange- 3 rechnet werden. Es ist nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, diesen verwaltungsrechtlichen Sachverhalt zu überprüfen. Ebenfalls ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern mit der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2023 an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern eine strafbare Handlung begangen worden sein soll. Auch aus der Beschwerde ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insgesamt fehlt es offensichtlich an einem Tatsachenfundament, welches einen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung begründen könnte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurich- ten. Der Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5