5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.