Die Beschwerdeführerin war in den Verfahren, deren Akten beigezogen wurden, Anzeigerstatterin bzw. Straf- und Zivilklägerin und Beschuldigte. Sie hatte damit Kenntnis der wesentlichen Aktenstücke, zumal sie diese zumindest im Verfahren EO 2022/13739 grösstenteils selber produziert hat. Zudem hatten diese keinen Einfluss auf die Beurteilung der Strafanzeige. Ein Anspruch auf Abnahme von weiteren Beweisen besteht auch im Falle einer Einstellung nicht. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO).