194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Weil die Untersuchung mit dem Aktenbeizug daher formell eröffnet worden war, hätte eine Einstellung erfolgen und damit der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 318 StPO gewährt werden müssen.