Entsprechend ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 5. und 26. Mai 2023 den Beizug der Akten EO 2022 / 13739 und EO 19 5959 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau an. Der Aktenbeizug erfolgte einzig im Hinblick auf das bessere Verständnis der ursprünglichen Anzeige und ergab weder 3 neue Hinweise noch Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten. Der Aktenbeizug hat folglich an der Ausgangslage nichts geändert. Insgesamt besteht kein Anfangsverdacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.