Auch in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin nicht substantiiert zu begründen, inwiefern sich beispielsweise die von ihr erwähnten Strafverfolgungsbehörden strafbar gemacht haben sollen. Die Behauptung, die Staatsanwaltschaften arbeiteten für das organisierte Verbrechen, begründet keinen Tatverdacht. Teilweise scheint es bei den pauschalen Vorwürfen um frühere Verfahren, auch im Kanton Bern, zu gehen. Entsprechend ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 5. und 26. Mai 2023 den Beizug der Akten EO 2022 / 13739 und EO 19 5959 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau an.