4. Es kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weder der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 12. April 2023 noch ihren E-Mails vom 6. Juni 2023 lassen sich konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten entnehmen. Ihre Strafanzeige stellt in weiten Teilen eine allgemeine Kritik an verschiedenen Umständen dar. Soweit sie konkrete Namen nennt, beschränken sich ihre Ausführungen auf Tatbestände und die Vorwürfe bleiben sehr allgemein und pauschal.