StPO als Teil der Begründung gelten. Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post übergeben und die Beschwerdeführerin verzichtete bewusst darauf, die angerufenen Beweismittel mit der Beschwerde einzureichen. Unter diesen Umständen konnte eine richterliche Aufforderung zur Nachreichung unterbleiben, zumal nicht 2 ansatzweise begründet wird, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, die Beweismittel mit der Beschwerde einzureichen.