Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Dies muss auch für die Anrufung bzw. Einreichung von Beweismitteln gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO als Teil der Begründung gelten.