382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingegangene Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführerin kündigt in ihrer Beschwerde an, dass alle Unterlagen in nachfolgenden Schreiben eingereicht würden. Bei der Beschwerdefrist von zehn Tagen handelt es sich um eine gesetzliche und damit nach Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbare Frist. Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, führt zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO.